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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Wer kann Antragsteller sein?
Als Antragsteller kommen alle kreisfreien Städte und Landkreise in Frage. Wird von der Kommune oder dem Landkreis ein Kooperationspartner benannt, dann ist dieser Träger gleichzeitig der Antragsteller. Wie die Kommune oder der Landkreis den Träger auswählt, ist ihr überlassen.
Warum kann die Kommune nicht Zuwendungsempfänger sein und gleichzeitig die Mittel an einen Träger (z.B. per Ausschreibung) weiterreichen?
Im Falle eines benannten Trägers (durch die Kommune) ist dieser gleichzeitig auch Zuwendungsempfänger. Wenn die Kommune Zuwendungsempfänger wäre, und dann anschließend die Mittel per Ausschreibung an einen Träger weitergegeben würden, müssten Steuern entrichtet werden, die nicht förderfähig sind. Außerdem vergibt das Land die ESF-Mittel und nicht die Kommune oder der Landkreis.
Was muss beachtet werden, wenn ein Träger den Antrag stellt?
Der Träger muss mit der Kommune bzw. dem Landkreis einen Kooperationsvertrag abschließen, in dem die Umsetzung und Zusammenarbeit beschrieben ist (siehe auch Ziffer 4.4 in der "Zuwendungsrichtlinie":/files/Zuwendungsrichtlinie-05-06-12.pdf ). Der Kooperationsvertrag ist dem Antragsformularen online beizufügen. Liegt bis zum Ablauf der Frist (15.11.12) kein Kooperationsvertrag vor, dann muss mindestens eine Absichtserklärung seitens der Kommune oder dem Landkreis online hochgeladen werden.
Wer ist Zuwendungsempfänger?
Zuwendungsempfänger ist der von der Kommune bzw. dem Landkreis benannte Träger oder die Kommune oder der Landkreis selbst, wenn sie das Projekt in Eigenregie umsetzt.
Wer sollte sich im GFAW-Portal registrieren?
Entweder der beauftragte Träger oder die Kommune (als Träger), wenn sie das Projekt selbst umsetzt. Leider sind die GFAW-Formulare nur auf Träger zugeschnitten.
Welche Zielgruppen können in der Projektarbeit angesprochen werden?
Zielgruppe sind alle Personen im erwerbsfähigen Alter. Kinder und Senioren sind keine Zielgruppen, aber wenn sie im Zusammenhang mit der Projektumsetzung stehen, dann können diese in die Projektarbeit mit eingebunden werden.
Sind bei der Finanzierung Eigenanteile erforderlich und in welcher Höhe?
Die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt gemäß Ziffer 5.2 der "Zuwendungsrichtlinie":/files/Zuwendungsrichtlinie-05-06-12.pdf im Regelfall bis zu 75% der Gesamtausgaben. Die Richtlinie sieht demnach vor, dass mindestens 25% der Gesamtausgaben für das Projekt aus anderen nationalen oder privaten Mitteln – so genannten Kofinanzierungsmitteln – bereit gestellt werden sollten. Dies können kommunale Mittel der Kommune aber auch „private“ Mittel von Dritten, beispielsweise aus der Wohnungswirtschaft sein (siehe auch Anlage_03, Finanzierungsplan). ESF-Bundesmittel sind jedoch nicht als Kofinanzierung zugelassen.
Kann eine Fristverlängerung beantragt werden?
Ja. Wenn Sie die Abgabefrist bis zum 15.11.12 nicht einhalten können, dann kontaktieren Sie uns bitte im Vorfeld und reichen eine Begründung ein. Ob eine Fristverlängerung gewährt wird, wird im Einzelfall vom Fördermittelgeber geprüft und entschieden.
Wann ist der späteste Starttermin für einen Stützpunkt?
Als Starttermin wird der 1. Januar 2013 angestrebt. Spätester Beginn ist der 1. März 2013, aber dies wird im Einzelfall geprüft und ist mit dem Fördermittelgeber im Vorfeld zu besprechen. Bitte kontaktieren Sie uns zeitnah.
Welche Rolle übernimmt die Koordinierungsstelle während der Antragsphase?
Die ThASG ist im Antragsverfahren nur beratend tätig und hat bei der Vergabe keine Entscheidungsgewalt.
Wie hoch ist die maximale Förderhöhe?
Die Förderhöhe aus ESF-Mitteln soll einen jährlichen Höchstbetrag von 100.000 Euro nicht überschreiten. Die Projektausgaben können also mehr als 100.000 Euro betragen, wenn hierfür entsprechende Kofinanzierungsmittel zur Verfügung stehen.
Wer entscheidet über die Vergabe der Projekte?
Über die Vergabe entscheidet eine Jury. Sie setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des TMWAT, des TMSFG, der GFAW, des Thüringer Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen (Bewertungskriterien siehe 4.3 in der Interessenbekundung).

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